Freitag, 3. Oktober 2008

Deutschland: Sprachprüfung "Start Deutsch 1" (A1) für Aufenthaltsgenehmigung (Visum) von Ausländern

Der neue Einbürgerungstest ist eine Sache, um die es hier nicht gehen soll.
Sondern um Folgendes:

"§ 30 Ehegattennachzug
(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

...
2 - der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann
...

Satz 1 Nr. 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn

der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach den §§ 19 bis 21 besitzt und die Ehe bereits bestand, als er seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat
der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 war oder
die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe f vorliegen.

Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn

der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 26 Abs. 3 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,
bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte oder
der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf.

..."


Quelle: Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)


Ein Thema, zu dem viele Leute noch viele Fragen haben.
Mit einfachen Worten: Um unter der Prämisse "Ehegattennachzug" eine Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland zu bekommen, muss man heutzutage einen Sprachtest absolvieren. Dies muss geschehen, bevor man das entsprechende Visum beantragt, da der Nachweis des bestandenen Tests Teil der Bewerbungsunterlagen für das Visum ist. Also üblicherweise im Heimatland.

Um mir nicht die Finger wund zu schreiben, verweise ich für eine detailliertere und relativ gut verständliche Erläuterung hinsichtlich dieses notwendigen Sprachtests einfach auf die Seite: Nachweis einfacher Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug
aus dem Ausland
(pdf) des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

Wie wir sehen, versucht die Bundesregierung, es den Ehepartnern deutscher Staatsbürger möglichst leicht zu machen. Angefangen damit, dass man das weltweit günstigste Sprachinstitut mit der Abwicklung dieser Einwanderungsbremse beauftragt hat. Nämlich das Goethe-Institut.

Bevor ich anfange, mich über die Sache lustig zu machen, gebe ich lieber noch einen Hinweis, wie man sich online auf diesen Test vorbereiten kann: Start Deutsch 1 Modellsatz.

Und nun bleibt mir nur noch, viel Glück zu wünschen.
denn man mag von der Sache halten, was man will, Fakt bleibt doch:
Kein bestandener Test = keine Aufenthaltsgenehmigung.

Enlaces México:
Goethe-Institut Mexiko
Goethe-Institut Guadalajara

2 Kommentare:

Sven hat gesagt…

Wichtig ist noch zu erwaehnen, dass es durchaus Ausnahmen gibt:

"Gleiches gilt für Ehegatten,
bei denen ein erkennbar geringer Integrationsbedarf
besteht. Was hierunter zu verstehen ist, regelt die Integrationskursverordnung."


Zum Beispiel ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium ausreichender Nachweis fuer 'geringeren Integrationsbedarf'.

MARIO hat gesagt…

excelente blog

 
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